Wann benötige ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? | NRW

Wann benötige ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? | NRW

Viele Unternehmer stellen sich die Frage:

Ab wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eigentlich verpflichtend?

Die Antwort ist klar geregelt:
Sobald Sie mindestens einen Beschäftigten haben, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Betreuung.

Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?

Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich aus:

  • dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • der DGUV Vorschrift 2

Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber, sich fachkundig in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten zu lassen.

Ab wie vielen Beschäftigten ist eine Fachkraft erforderlich?

Bereits ab einem Beschäftigten ist eine sicherheitstechnische Betreuung notwendig.

Als Beschäftigte gelten unter anderem:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräfte

  • Minijobber

  • Auszubildende

  • Werkstudenten

Die Unternehmensgröße ist nicht entscheidend – entscheidend ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Welche Betreuungsformen gibt es?

Je nach Größe und Branche unterscheidet man zwischen:

1. Regelbetreuung

Bestehend aus:

  • Grundbetreuung

  • betriebsspezifischer Betreuung

Die Einsatzzeiten richten sich nach:

  • Branche (Betreuungsgruppe I–III)

  • Anzahl der Beschäftigten

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen zusätzlich einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einrichten.

2. Unternehmermodell

Kleinere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen am Unternehmermodell teilnehmen. Dabei übernimmt der Unternehmer nach entsprechender Schulung Teile der Aufgaben selbst.

Die Verantwortung bleibt jedoch vollständig beim Arbeitgeber.

Interne oder externe Fachkraft?

Unternehmen können:

  • eine interne Fachkraft bestellen
    oder

  • eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die externe Betreuung häufig wirtschaftlicher und organisatorisch effizienter.

Was passiert ohne Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ohne eine gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Betreuung entstehen organisatorische und rechtliche Risiken.

Im Rahmen von Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder staatliche Aufsichtsbehörden kann das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betreuung beanstandet werden. Dies kann zu behördlichen Auflagen oder gegebenenfalls zu Bußgeldern führen.

Im Schadensfall – etwa bei einem Arbeitsunfall – kann zudem geprüft werden, ob die Arbeitsschutzorganisation ausreichend und rechtssicher aufgestellt war. Mängel können haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Darüber hinaus bleiben ohne strukturierte Betreuung häufig organisatorische Schwachstellen unentdeckt, die langfristig zu erhöhtem Unfall- und Ausfallrisiko führen können.

Fazit

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wird benötigt, sobald ein Unternehmen Beschäftigte hat. Die konkrete Ausgestaltung der Betreuung hängt von Branche, Mitarbeiterzahl und Gefährdungspotenzial ab.

Wer frühzeitig strukturiert vorgeht, schafft Rechtssicherheit und reduziert langfristig Risiken.

FAQ – Häufige Fragen

Ab wann brauche ich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Bereits ab einem Beschäftigten besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur sicherheitstechnischen Betreuung.

Ist eine Fachkraft auch bei Minijobbern erforderlich?

Ja. Minijobber gelten rechtlich als Beschäftigte und zählen bei der Beurteilung mit.

Kann ich als Unternehmer die Aufgaben selbst übernehmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Teilnahme am Unternehmermodell möglich. Dennoch bleibt die Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber.

Wie viele Stunden Betreuung sind vorgeschrieben?

Die Einsatzzeiten richten sich nach Branche und Anzahl der Beschäftigten gemäß DGUV Vorschrift 2.

Gerne unterstützen wir Unternehmen in NRW bei der rechtssicheren und praxisnahen Umsetzung der Anforderungen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2.